Allgemeine Geschäftsbestimmungen der Thermologistic Frankfurt GmbH

1. Geltung

1.a) Das Durchführen der Transportaufträge für die Thermologistic Frankfurt GmbH erfolgt nur nach Maßgabe dieser AGB. Im Falle von Wiedersprüchen müssen diese in Schriftform mitgeteilt werden und bedürfen der Zustimmung der Thermologistic Frankfurt GmbH, ansonsten behalten die AGB der Thermologistic Frankfurt GmbH ihre volle Wirkung.

1.b) Ist in den AGB nichts Abweichendes geregelt, gelten nachfolgend:

  • HBG und BGB
  • Grenzüberschreitend CMR

2. Durchführung der Transportaufträge

2.a) Dem Frachtführer ist es nur mit Zustimmung der Thermologistic Frankfurt GmbH erlaubt die Transportaufträge weiter zu vermitteln (Frachtenbörsen etc.)

2.b) Die Thermologistic Frankfurt GmbH ist über Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung des Transportauftrages unverzüglich zu informieren.

2.c) Setzt der Frachtführer einen Unterfrachtführer ein, so trägt er dafür Sorge das die Regelungen der AGB eingehalten werden.

2.d) Die Thermologistic Frankfurt GmbH behält sich vor den LKW nicht beladen zu lassen, wenn festgestellt wird, dass der LKW nicht den vereinbarten Kriterien entspricht. Die hieraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Frachtführers.

3. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

3.a) Zahlungen erfolgen nach 30 Tagen durch die Thermologistic Frankfurt GmbH nur nach pünktlicher Ablieferung des Gutes, sowie die Übergabe aller notwendigen Dokumente im Original an die Thermologistic Frankfurt GmbH.

3.b) Aufrechnung /Abtretung
Ansprüche an Thermologistic Frankfurt GmbH können nur Aufgerechnet, oder Abgetreten werden, wenn diese unbestritten, oder rechtskräftig sind.

4. Lademitteltausch

4.a) Lademittel müssen an der Beladestelle Zug-um Zug in gleicher Art und Güte getauscht werden. Nur wenn es schriftlich von Thermotraffic Frankfurt GmbH mitgeteilt wurde, ist der Frachtführer aus seiner Pflicht entlassen.

4.b) Lademittel die nicht getauscht werden, werden zu den marktüblichen Preisen an den Frachtführer weiterbelastet mit einer Bearbeitungsgebühr von 25€ je Fall.

5. Haftung des Frachtführers

Die Haftung gegenüber der Thermologistic Frankfurt GmbH richtet sich nach den Bestimmungen des (HGB).

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes gilt gemäß § 449 Abs.2S.1 Nr.1 HGB eine Höchsthafungssumme von 40 SZR/Kg als vereinbart. Im Grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Haftung nach CMR.

6. Vertraulichkeit

Die Parteien sind verpflichtet, alle öffentlich zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritte aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind.

7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

7.a) Für die AGB der Thermologistic Frankfurt GmbH, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Frachtführer und der Thermologistic Frankfurt GmbH gilt deutsches Recht.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB der Thermologistic Frankfurt GmbH im Übrigen ungerührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die gesetzliche Bestimmung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.